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1.
Präambel
1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert
ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die
der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subuntemehmen
im Rahmen eines Auftrages durchführt.
1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages
sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt
worden sind
1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich
ausgeschlossen.
2. Angebote/Preise
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers, ob schriftlich, mündlich
oder telefonisch sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt
ist, gültig ab Lager.
2.2 Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf
vor.
2.3 Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer
innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung
sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.
2.4 Die genannten Preise gelten exklusive Transport., Versicherungs-
und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer, sofern
diese nicht explizit angegeben ist. Die genannten Kosten werden
dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.5 Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO und sind die jeweils
am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend.
2.6 Für Waren, die der Auftragnehmer nicht ständig euf Lager führt,
wird in vollen Verpackungseinheiten geliefert und verrechnet.
2 7 Für geliefertes Verpackungsmaterial wurde bereits vom Auftragnehmer
ein Entsorgungsbeitrag entrichtet und wird das Verpackungsmaterial,
sofern ein solches anfällt, vom Auftragnehmer dem Auftraggeber
In Rechnung gestellt. Auch die Zurverfügungstellung von Paletten
werden dem Auftraggeber verrechnet. Bei Rückgabe der Paletten
im einwandfreien Zustand innerhalb von 90 Tagen ab Lieferung,
wird der Einsatz, vermindert um das Entgelt für die Palettenabnützung,
sowie um etwaige dem Auftragnehmer entstandene Rückholkosten vergütet
3. Lieferung
3 1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
3.2 Teillieferungen sind möglich.
3.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort
nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer
schriftlich, spätestens jedoch binnen fünf Tagen, vorzubringen.
3.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, weiche aus
Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers
liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten
als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen.
3.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs-
und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene
Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg
genehmigt.
3.6 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart
worden ist, als bloß annähernd geschätzt Höhere Gewalt oder andere
unvorhersehbare Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder
dessen Unterlieferanten entheben den Auftragnehmer von der Einhaltung
der vereinbarten Lieferzeit.
3.7 Wird eine vom Auftragnehmer ais verbindlich vereinbarte Lieferfrist
überschritten, kann der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen
Nachfrist von vier Wochen bzw bei Sonderbestellware unter Setzung
einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten.
3.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch
den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich
abzuholen.
3.9 Sofeme die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird
dieses vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen und verpflichtet
sich der Auftraggeber die ordnungsgemäße Entsorgung über die Haushaltssammlung,
über Altstoffsammelzentren oder gewerbliche Sammler oder Kommunen
selbst durchzuführen.
3.10 Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von
schweren LKW's vorausgesetzt. Die Entladung der Lieferung erfolgt
auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durch Ihn selbst oder
durch ihn beauftragte Dritte.
3.11 Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet
dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt
neben dem LKW und hat der Auftraggeber für eine geeignete Abstellfläche
zu sorgen.
3.12 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung
von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien
den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl
des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung,
ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes
durch den Auftragnehmer entstehen.
3.13 Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der
Ware und das Transportmittel auszuwählen Erfüllungsort für Lieferung
und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
4. Toleranzen
4.1 Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr Abweichungen
von Prospektangeben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen,
Gewichten und Qualitäten.
4.2 Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind,
besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind,
kann der Auftragnehmer von der bestellten Leistung nur dann abweichen,
wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.
5. Kostenvoranschlag
5.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt,
es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
5.2 Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung
eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem
Auftraggeber verrechnet.
6. Mahn- und Inkassospesen
6.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet,
dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen
Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros,
zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig waren.
6.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet
sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von
EUR 10,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten
zu bezahlen.
6.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden,
insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge
Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten
des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug
zu ersetzen.
7. Gewährleistung, Garantie und Haftung
7.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber
vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Were verlangen,
es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich
ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe
mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies
der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien
Ware, der Schwere des Mangels und dem mit der anderen Abhilfe
für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe
der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
7.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich
oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung
oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt,
das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer
die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener
Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftragnehmer mit
erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm
aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen,
unzumutbar sind.
7.3 Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung
bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB
binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss.
7.4 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen
bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Fall einer derartigen
Garantie erklärt der Auftragnehmer, dass durch diese Garantie
das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt
wird.
7.5 Dem Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit,
sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandes
bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften
gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften,
sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter
Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die einschlägigen
Ö-Normen. Der Auftragnehmer gewährleistet bei frostsicherer Ware
die Frostbeständigkeit gemäß der jeweils geltenden O-Normen.
7.6 Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit,
bei der Auslieferung der Ware durch den Auftragnehmer deren Übereinstimmung
mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach Maßgabe angegebener
Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren.
7.7 Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers ausgeschlossen, wenn nicht der Auftragnehmer oder
eine Person, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
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7.8
Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen,
soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen
Bestätigung durch den Auftragnehmer, wobei Grundlage hiefür die
dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegebene Problemdarstellungen
sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer
bei sonstigen Haftungsausschluss ausgeht.
7.9 Außer für Schäden an der Person werden Schadenersatzforderungen
des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Ver1ragsrücktritt
ausgeschlossen, sofem der Auftragnehmer 0- der Personen für die
der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich,
noch grob fahrlässig verschuldet hat.
8. Zahlung
8.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach
Lieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug
und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
8.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung
Rechnung zu legen.
8.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen
oder Bemängelungen zurückzuhalten.
8.4 Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers
tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen
Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros,
dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
8.5 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen
im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier
Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust
in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend
fällig zu stellen.
8.6 Ist der Auftraggeber so derartig in Zahlungsverzug, dass auch
nur eine offene Rechnung durch den Auftragnehmer eingeklagt werden
muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offenen Rechnungen
des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber Fälligkeit eintritt
und etwaige Skonti oder Rabatte bzw Nachlässe hinfällig sind.
8.7 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers,
sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Käufers
(also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten,
Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung
einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9. Eigentumsrecht
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen
des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und
Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen
und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser
Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
9.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen
Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit
berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen,
zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet.
9.3 Sollte die noch im Eigentum des Auftragnehmers gelieferte
Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich
der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu
verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung
des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.
Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers
stehende Ware zugreifen bzw Ansprüche geltend machen, verpflichtet
sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum
des Auftragnehmers steht.
9.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer
stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.
9.5 Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch
wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet
werden, gelten als einheitlicher Auftrag.
9.6 Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit
des Käufers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer
berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen,
ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen
hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden diesbezüglichen
Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.
10. Forderungsabtretungen
10.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber
dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten,
soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren
entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber
ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen,
Fakturen, etc dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
10.2 Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer
gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Ver1<aufser1öse
abzusondem und hat bzw hält der Auftraggeber diese nur im Namen
des Auftragnehmers inne Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer
sind in den Gren- zen des jeweils geltenden Versicherungsgesetzes
bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
10.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt etwaige Gegenforderungen
gegen den Auftragnehmer gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen.
Es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Auftragnehmer schriftlich
anerkannt worden.
11. Produkthaftung
11.1 Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte weist
nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht
und zumindest grob fahr1ässig verschuldet wurde.
11.2 Sofem der Auftraggeber kein Verbraucher nach dem KSchG ist,
wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler nach
Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar
auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten
Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber
diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden Bei
Verkauf importierter Ware verpflichtet sich der Auftragnehmer
über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen
14 Tagen bekannt zu geben.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz des Auftragnehmers
ausdrücklich vereinbart.
12.2 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit
des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
13. Datenschutz und Adressenänderung
13.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag
mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages
vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet
werden können.
13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen
seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt
ist. Wir die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch
dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene
Adresse gesendet werden.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit. als das Konsumentenschutzgesetz
nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht
14.2 Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.3 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in
der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung
der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt.
14.4 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen
Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus welchem Grund auch immer,
auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie
wegen Irrtums anzufechten.
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